Wenn die Stadt als eine Konstruktion für eine offene Gesellschaft verstanden wird, dann müssen ihre Bestandteile immer wieder veränderbar sein. Dann muss es möglich sein, durch Anpassungen auf Diversität zu reagieren, vorhersehbare gesellschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen, Neues auszuprobieren. Welchen Sinn hat in diesem Zusammenhang die viel beschworene „Einfügung“ als Rahmensetzung, von der immer wieder die Rede ist, wenn es um die Erneuerung oder Ergänzung von städtischen Bereichen geht?
Der tatsächliche Charakter oder die Prägung von Stadträumen werden in Fachkreisen häufig zu gering geschätzt, um als Maßstab oder Rahmensetzung zu fungieren. Ein Rückzug auf die Regelungen des BauGB, insbesondere des §34 1, greift offenbar zu kurz, da diese Regelungen „eine schier unerschöpfliche Quelle der Rechtsunsicherheit bilden“ wie beispielsweise „das Vorliegen schädlicher Auswirkungen im Sinne des §34 Abs. 3 BauGB“. 2 Besonders schwer, den Kontext in angemessener Weise zu berücksichtigen, ist es jenen städtischen Bereichen, die nicht auf den ersten Blick mit einer aufgeräumten kompakten Stadt assoziiert werden. Das gilt etwa für eine so genannte Gemengelage wie für eine Großwohnsiedlung – unabhängig davon ob die Gebiete einer Logik jenseits formaler Charakteristika folgen. Hier gilt es genauer hinzuschauen, denn der Weiterentwicklung des Bestands wird künftig die größte Rolle in der Stadtentwicklung zukommen und dies sollte der Stadt die neue Schicht hinzufügen, die unsere Zeit kennzeichnet. Gerade hier, wo ein den Bestand respektierendes Weiterbauen nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, kann ein neues Verständnis von Einfügung wachsen.
Stadt ist nicht zeitlos. Irgendwo in Norddeutschland. (Bild: Yasemin Utku)
Stadt ist nicht zeitlos. Irgendwo in Norddeutschland. (Bild: Yasemin Utku)
Damit ist das vermeintliche Dilemma auch schon beschrieben: eine Rahmensetzung der städtebaulichen Entwicklung – auch im Sinne einer baulichen Einfügung in den Bestand – ist sinnvoll, wird aber oft mit gestalterischer Nivellierung im Rahmen einer Verständigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner für ein „klassisches“ Stadtbild (mit adäquater Rendite) erkauft. Da wird an angeblich Bewährtes angeknüpft oder aus dem gängigen Repertoire zitiert. Es liegt weniger am städtebaulichen Instrumentarium als vielmehr an der Interpretation desselben, oder mehr noch, am Wunsch „mal aufzuräumen“. Mit Blick auf die Herausforderungen in sozialer und ökologischer Hinsicht ist das jedoch zu kurz gesprungen – eine „schöne Stadt“ löst noch keine Probleme. Vielmehr braucht es Visionen, Experimente und neue Bilder für den Um- und Weiterbau der vorhandenen Stadt. Dabei kann es nicht um ein Ausspielen von Bestand gegen Neubau, Block gegen Zeile oder dicht gegen durchgrünt gehen. Hat man nicht das Ideal des Homogenen im Blick, gibt es auch keine „Brüche“, die nivelliert werden müssten, sondern Prägungen, die eine spezifische Eigenart begründen. Stadt als komplexen heterogenen Raum aufzufassen und Forderungen, die jeweils eigenen städtischen Logiken zu beachten, sind nicht neu 4, aber noch keine gängige Praxis. Auch dieser Befund zielt darauf die Entwicklung im und ausgehend vom Bestand zu stärken – in dessen ganzer Vielfalt. Nicht einzelne Strukturen oder Typen sind bildgebend für unsere Zeit, sondern das Spektrum der durch die Stadtgesellschaft geprägten Formen und Funktionen.
Alles eine Frage des Maßstabs?
Eine Art Generationenwechsel. Irgendwo im Ruhrgebiet. (Bild: Yasemin Utku)
Eine Art Generationenwechsel. Irgendwo im Ruhrgebiet. (Bild: Yasemin Utku)
Die Auslegungen dieser Regelungen waren und sind bis heute vielfältig, gerade in den so genannten Gemengelagen, also nutzungsgemischten Quartieren. Hier scheint die gesetzlich geforderte „Rahmenbildung und -anwendung“, also eine Ableitung des Rahmens aus der Eigenart der näheren Umgebung, offenbar besonders schwierig. Schmidt-Eichstaedt, Weyrauch und Zemke deuten eine Relativierung an: „… das Einfügen ist nicht auf Einheitlichkeit, sondern auf Harmonie ausgerichtet, es soll individuelles Ideenreichtum nicht blockieren.“ 5 Damit ist ein weiterer und ebenso unklarer – aber auch offener – Begriff für städtebauliche Fragestellungen gefunden: die Harmonie. Denn wenn es damit um die Bedeutung eines ausgewogenen Verhältnisses mehrerer Teile zueinander geht (um einmal nicht die Analogie zur Musik zu bemühen), dann ist auch hier Interpretationsspielraum für die Herstellung einer „harmonischen Stadt“ gegeben. Dieser Spielraum im §34 BauGB ist Fluch und Segen zugleich, denn es hängt oftmals vom Interpretierenden ab, was und vor allem wie gebaut wird, und was nicht. Zukunftsgerichtete gesellschaftliche und städtebauliche Fragestellungen spielen dabei leider nur eine geringe Rolle.
Es wäre doch einen Versuch wert, bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben – davon ausgehend, dass dafür ein einheitliches Begriffsverständnis gefunden wird – auch den möglichen sozialen und ökologischen Gewinn für die Gesellschaft in die Bilanzierung miteinzubeziehen. Hierfür könnten Richtlinien, Konzepte oder Modelle auf kommunaler Ebene politisch verankert werden. Demgegenüber sollten aber doch zumindest Formate wie etwa städtebauliche Wettbewerbe, die auf die Entwicklung von neuen Ideen abzielen, offene Möglichkeiten für ein zukunftsgerichtetes Weiterdenken bieten und entsprechende Vorschläge einfordern. Aber auch das scheint nach der Auffassung von Jürgen Tietz, die er im Statement zum Wettbewerb „Siemensstadt 2.0“ vertritt, nur bedingt zu gelingen; er vermutet, dass es vielleicht eine Art Mutlosigkeit ist, die den Blick verengt auf vermeintlich Bewährtes: „Der Städtebau in Deutschland ist nie über die Postmoderne aus der Zeit der Berliner IBA 1987 hinweggekommen. Allerorten klammert man sich an das Diktat der heiligen städtebaulichen Trinität aus kontextgebundener kritischer Rekonstruktion, Blockraster und Europäischer Stadt.“ (6). Schade eigentlich, es klingt nach vertanen Chancen – an den Regelwerken zur städtebaulichen Steuerung liegt es nicht.
Gut fügt sich
Einfügung ist relativ. (Bild: Yasemin Utku)
Einfügung ist relativ. (Bild: Yasemin Utku)
Vielfach wird angemahnt, im Bestand neue Nutzungen zu implementieren, ihn besser auszunutzen, seine Gebrauchsqualitäten zu stärken. Angegangen und umgesetzt werden diese Forderungen zuvorderst von bürgerschaftlichen Initiativen vor Ort, und nicht von der professionellen Planung – zumindest noch nicht. Es wird jedoch mehr denn je darauf ankommen, gemeinsam an der Stadt weiterzubauen und neue Entwicklungen, Prägungen und Möglichkeiten zuzulassen. Partizipative, und vor allem kollaborative Prozesse sind auf allen Maßstabsebenen erforderlich. Unterschiedliche Interessen zusammenbringen, aushandeln und Allianzen für die Stadtentwicklung und den Städtebau bilden, ausgehend von der Gebrauchsqualität für die Gesellschaft: Diese Form der Stadtentwicklung böte zukunftsfähige Einfügungen in die Stadt von morgen, im besten Sinne.
(6) Jürgen Tietz: Im Klötzchenregen. Mutlosigkeit statt Visionen im Städtebau. In: db deutsche bauzeitung) 03/2020, S. 3, online >>>
Das ist es mir wert
- 1Siehe >>>
- 2Susan Grotefels, Hendrik Schoen: Das Baugesetzbuch – eine aktuelle Einschätzung. In: Wüstenrot Stiftung (Hg.), Bedingt planbar. Städtebau und Stadtentwicklung in Europa. Berlin 2020, S. 180-187, hier S. 184
- 3Andri Gerber, Stefan Kurath: Einführung. In: Andri Gerber, Stefan Kurath (Hg.): Stadt gibt es nicht! Unbestimmtheit als Programm in Architektur und Städtebau. Berlin 2016, S. 7-29, hier S. 24
- 4Martina Löw, Georg Terizakis: Städte und ihre Eigenlogik. Frankfurt 2011; darin: Martina Löw: Empfehlungen für Stadtplanung und Stadtentwicklung. S. 245-248
- 5Gerd Schmidt-Eichstaedt, Bernhard Weyrauch, Reinhold Zemke: Städtebaurecht. 6., erweiterte und überarbeitete Auflage, Stuttgart 2019, S. 314 ff.